
Die HSBA Hamburg School of Business Administration gGmbH erlässt als Trägerin der HSBA Hamburg School of Business Administration, staatlich anerkannte Hochschule, nachfolgend HSBA genannt, folgendes Statut:
I. Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben
§ 1 Errichtung
(1) Die HSBA Hamburg School of Business Administration gGmbH betreibt in Hamburg die HSBA, die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg mit Bescheid vom 14. September 2004 als nichtstaatliche Hochschule nach § 114 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 27. Mai 2003 anerkannt ist.
(2) Die Hochschule hat unbeschadet der Rechtsaufsicht durch die zuständige Behörde das Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Ein an der HSBA abgeschlossenes Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
§ 2 Aufgaben
(1) Die HSBA erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der staatlichen Ordnung nach dem Grundgesetz und dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG). Sie stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Grundrechte aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes wahrnehmen und in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Hamburgischen Hochschulgesetzes an der Gestaltung der akademischen Angelegenheiten der Hochschule mitwirken können.
(2) Sie bietet duale Bachelor-Studiengänge an, die aus einem theoretischen und einem betrieblichen Teil bestehen. Für den betrieblichen Teil der Studiengänge, der in den beteiligten Unternehmen stattfindet, erhalten die beteiligten Unternehmen Vorgaben der Hochschule.
(3) Die HSBA bietet außerdem konsekutive und nicht-konsekutive Master-Studiengänge an.
(4) Die HSBA kann auch Aufgaben der Weiterbildung und Vermittlung von Zusatzqualifikationen wahrnehmen.
II. Aufbau und Organisation
§ 3 Mitglieder und Organe
(1) Mitglieder der Hochschule sind:
a) der Präsident
b) der Geschäftsführer
c) der Kanzler
d) die Hochschullehrer
e) die Studierenden
f) die Mitarbeiter der HSBA
(2) Organe der Hochschule sind:
a) der Präsident
b) der Geschäftsführer
c) der Kanzler
d) das Kuratorium
e) der Hochschulrat
§ 4 Hochschulleitung
(1) Der Präsident ist verantwortlicher Gesamtleiter der HSBA. Er wird von der Trägerin eingesetzt und vertritt die Hochschule nach außen.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Hochschule operativ nach den Vorgaben des Präsidenten. Er wird vom Präsidenten eingesetzt.
(3) Der Kanzler ist für den Studien- und Prüfungsbetrieb der HSBA verantwortlich. Er wird von der Trägerin eingesetzt.
§ 5 Kuratorium
(1) Aufgabe des Kuratoriums ist es, die Interessen der HSBA zu vertreten und zu fördern. Das Kuratorium berät darüber hinaus die Trägerin und die Hochschulleitung zu grundsätzlichen Fragen.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
- der Präses der Handelskammer Hamburg als Vorsitzender,
- bis zu 20 Personen, die von der Gesellschafterversammlung der Trägerin für die Dauer von 4 Jahren ernannt werden; Wiederernennungen sind möglich,
- ein Vertreter aus der Geschäftsführung der Trägerin
(3) Das Kuratorium kann bis zu 6 weitere Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren hinzuwählen; Wiederwahlen sind möglich.
(4) Der Präsident, der Geschäftsführer und der Kanzler der HSBA haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums.
(5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen und nimmt den Bericht des Präsidenten über das vergangene Studienjahr entgegen und berät die Hochschulleitung zur zukünftigen Entwicklung.
§ 6 Hochschulrat
Der Hochschulrat ist verantwortlich für Fragen, die den Studienbetrieb betreffen, wie die Studieninhalte, die Studien- und Prüfungsordnungen und die Organisation der Studienabläufe. Hinzu kommen grundsätzliche Fragen zu Lehre und Forschung an der HSBA. Die Beschlüsse des Hochschulrates werden von den zuständigen Organen der Hochschule und der Trägerin umgesetzt.
Dem Hochschulrat gehören an:
- der Präsident als Vorsitzender,
- der Geschäftsführer,
- der Kanzler,
- die Leiter der Studiengänge:
Die Professoren wählen aus ihrer Mitte die Studiengangsleiter für eine Periode von drei Jahren. Der Präsident setzt die Leiter der Studiengänge ein. Die Hochschulleitung ist nur in besonders begründeten Fällen berechtigt von diesen Vorschlägen keinen Gebrauch zu machen oder eine andere Person einzusetzen.
- die Vertreter der Studierenden:
Die Studierenden wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für die Periode von einem Jahr. Wiederwahlen sind möglich. Die beiden Vertreter sollen aus unterschiedlichen Jahrgängen stammen. Dabei sollen die Jahrgangssprecher berücksichtigt werden.
- ein Vertreter der Mitarbeiter:
Die Mitarbeiter der HSBA wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied für die Periode von einem Jahr. Wiederwahlen sind möglich.
Als stimmrechtsloser Gast kann ein „Head of Department" an den Beratungen des Hochschulrates teilnehmen.
Der Hochschulrat hat bei einfacher Stimmmehrheit die Möglichkeit auf Antrag eines Mitgliedes Gäste zur Sitzung zuzulassen.
Zu den Aufgaben des Hochschulrates gehören insbesondere:
- Beratung und Verabschiedung von Studienordnungen
- Beratung und Verabschiedung von Prüfungsordnungen
- Beratung der allgemeinen Forschungspolitik der HSBA
- Mitwirkung an der Evaluation von Lehre und Forschung an der HSBA
- Impulse zur Weiterentwicklung der Hochschule
- Grundsatzfragen der Berufung von hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrbeauftragten
- Wahlen von: Vorsitzenden des Berufungsausschusses im Einvernehmen mit der Hochschulleitung, Lehrende und Studierende Mitglieder des Widerspruchsausschusses,
- Bestätigung der von der Hochschulleitung bestimmten Leiter der Departments.
Der Hochschulrat kann sich eine Verfahrensbeschreibung geben, welche die Arbeit regelt.
§ 7 Lehrkörper
(1) Die hauptberuflich und nebenberuflich Lehrenden sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an einer staatlichen Hochschule erforderlich sind. Ihre wirtschaftliche und rechtliche Stellung muss dauerhaft gesichert sein.
(2) Die Berufung hauptamtlich Lehrender erfolgt durch die Hochschule nach vorheriger Zustimmung der Behörde.
(3) Die Hochschule ist berechtigt, hauptberuflich Lehrenden für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Berufsbezeichnung „Professor“ zu verleihen.
(4) Die Hochschule ist berechtigt, Lehrbeauftragten, die sich durch hervorragende, denen eines Professors entsprechende, Leistungen ausgezeichnet haben, und seit mindestens drei Jahren an der Hochschule selbstständig tätig sind, für die Dauer ihrer Tätigkeit entsprechend § 17 (1) HmbHG die akademische Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ zu verleihen.
(5) Bei Beendigung der Tätigkeit aus Absatz 3 oder 4 kann die akademische Bezeichnung weitergeführt werden, wenn weiterhin eine selbstständige Lehrtätigkeit von mindestens 2 LVS an der Hochschule erbracht werden.
(6) Bei Beendigung der Tätigkeit aus Absatz 3 und 4 nach Erreichen der Altersgrenze von mindestens 60 Jahren und nach mindestens 10 Jahren ununterbrochener selbstständiger Tätigkeit an der Hochschule, kann die akademische Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ weitergeführt werden.
§ 8 Studierende
(1) Mit dem Tag, an dem die Immatrikulation wirksam wird, werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag der Übergabe der Urkunde nach erfolgreich abgeschlossenem Studium.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Prüfungsteil endgültig nicht bestanden wurde oder durch die Kündigung des Studienvertrags.
§ 9 Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter
Die in der Verwaltung der HSBA tätigen Mitarbeiter sind Mitglieder der Hochschule und bestimmen aus ihrer Mitte ihre Vertretung in den Gremien.
III. Studium und Prüfungen
§ 10 Studienberatung
(1) Die Hochschule bietet Interessenten an ihren Studienangeboten eine ausführliche Beratung über Zulassungsvoraussetzungen, Abläufe und Anforderungen an.
(2) Für die Studierenden der HSBA steht eine umfassende Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Studium zur Verfügung.
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Bachelor-Studium ist möglich, wenn
a. eine für Hamburg anerkannte Hochschulzugangsberechtigung vorliegt, und
b. ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wurde, das mit der
HSBA kooperiert.
c. Die Hochschulleitung der HSBA kann zusätzliche Qualifikationen bestimmen.
(2) Die Zulassung zu den Master-Studiengängen ist möglich, wenn
a. bei konsekutiven Studiengängen ein erster studienfachrelevanter Hochschulabschluss vorliegt
b. bei nicht konsekutiven Studiengängen ein erster Hochschulabschluss vorliegt
c. Die Hochschulleitung der HSBA kann zusätzliche Qualifikationen bestimmen.
§ 12 Immatrikulation
(1) Studienbewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden immatrikuliert.
(2) Die Hochschule regelt das Immatrikulationsverfahren in einer Immatrikulationsordnung.
§ 13 Studien- und Prüfungsordnungen
(1) Bachelor-Studiengänge
Die Hochschule führt grundständige Bachelor-Studiengänge durch. Die Studiengänge sind modularisiert. Sie beinhalten mindestens 180 Credits, davon mindestens 120 Credits im theoretischen Teil. Die jeweiligen Anforderungen der Kultusministerkonferenz sind zu erfüllen. Die Regelstudienzeit der Bachelor-Studiengänge beträgt 3 Jahre einschließlich der Abschlussprüfung. Die Studiengänge schließen mit der Verleihung des Bachelor-Grades ab. Über das diesem Abschluss zugrunde liegende Studium gibt ein Diploma Supplement Auskunft.
(2) Master-Studiengänge
Die Hochschule führt konsekutive und nicht konsekutive Master-Studiengänge durch. Die Studiengänge sind modularisiert. Sie beinhalten mindestens 90 Credits. Die jeweiligen Anforderungen der Kultusministerkonferenz sind zu erfüllen. Die Regelstudienzeit der konsekutiven Masterstudiengänge beträgt 30 Monate einschließlich der Abschlussprüfung, die der nicht konsekutiven Master-Studiengänge 21 Monate einschließlich der Abschlussprüfung. Die Studiengänge schließen mit der Verleihung des Master bzw. MBA-Grades ab. Über das diesem Abschluss zugrunde liegende Studium gibt ein Diploma Supplement Auskunft.
(3) Für jeden Studiengang wird eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung erstellt. Studienordnungen und ihre Änderungen sowie Änderungen der Studienpläne sind der zuständigen Behörde anzuzeigen, Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
§ 14 Abschlüsse
(1) Mit der Genehmigung der Prüfungsordnung erhält die Hochschule das Recht, für ihre Bachelor-Studiengänge den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ (B.A.) ohne Zusatzbezeichnung zu verleihen.
(2) Mit der Genehmigung der Prüfungsordnung erhält die Hochschule das Recht, für ihre konsekutiven Master-Studiengänge den akademischen Grad „Master of Arts“ (M.A.) ohne Zusatzbezeichnung zu verleihen.
(3) Mit der Genehmigung der Prüfungsordnung erhält die Hochschule das Recht, für ihre nicht-konsekutiven Master-Studiengänge des akademischen Grad „Master of Business Administration“ (MBA) ohne Zusatzbezeichnung zu verleihen.
(4) Die Prüfungen, Zeugnisse und akademischen Grade der Hochschule verleihen dieselben Berechtigungen wie die entsprechenden Abschlüsse gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
IV. Finanzierung
§ 15 Studiengebühren
(1) Es werden kostendeckende Studiengebühren erhoben, die von den beteiligten Unternehmen und/oder den Studierenden zu entrichten sind.
(2) Für Prüfungen oder Teile davon können Prüfungsgebühren erhoben werden.
(3) Die Höhe der Gebühren werden auf Vorschlag der Hochschule vom Träger festgelegt.
§ 16 Haushalt
Der vom Träger zu genehmigende Haushalt ist so zu bemessen, dass die zur Durchführung des Studienbetriebes erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Für ein abgelaufenes Studienjahr legt die Hochschule dem Träger Rechenschaft ab.
V. Schlussvorschriften
§ 17 Aufsicht
Die HSBA unterliegt der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 18 Änderungen
Änderungen des Statuts können von den Organen der Hochschule vorgeschlagen werden. Sie werden vom Träger beschlossen und sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 19 Inkrafttreten
Das Statut tritt mit der Anerkennung der HSBA Hamburg School of Business Administration durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft.